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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Donu Vianor, handelnd unter ProMont Alu
Stand: Oktober 2026

§ 1 — Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Donu Vianor, handelnd unter der Bezeichnung ProMont Alu (nachfolgend „Auftragnehmer“), Gubener Str. 20, 47829 Krefeld, und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) über die Lieferung, Montage und Installation von Aluminium-Terrassenüberdachungen, Kaltwintergärten, Sommergärten, Glasschiebetüren, Seitenelementen, Seitenkeilen, Markisen, Senkrechtmarkisen, Plissees, Insektenschutzgittern, Beschattungssystemen sowie sämtlicher damit verbundener Produkte und Dienstleistungen.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) zugestimmt hat.

(3) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

(4) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).

(5) Die Verträge des Auftragnehmers über Lieferung und Montage sind Werkverträge (§§ 631 ff. BGB). Soweit ein Vertrag mit einem Verbraucher den Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude zum Gegenstand hat (Verbraucherbauvertrag, § 650i BGB), gelten ergänzend und vorrangig die §§ 650i bis 650n BGB, insbesondere zur Baubeschreibung (§ 650j BGB), zum Widerrufsrecht (§ 650l BGB) und zu Abschlagszahlungen und Sicherheiten (§ 650m BGB).

§ 2 — Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Produkte und Dienstleistungen auf der Website, in Werbemedien oder in Beratungsgesprächen stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.

(2) Der Auftragnehmer erstellt zwei Arten von Angeboten: Ein Richtangebotvor dem Aufmaß (z. B. aus dem Online-Preisrechner oder 3D-Konfigurator) beruht auf den Angaben des Kunden und ist unverbindlich. Ein Festpreisangebot wird nach dem kostenlosen Vor-Ort-Aufmaß erstellt, ist verbindlich und hat eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum.

(3) Der Vertrag kommt zustande durch Unterzeichnung des Angebots in Textform (§ 126b BGB) durch den Kunden und anschließende Auftragsbestätigung in Textform durch den Auftragnehmer, oder durch Unterzeichnung eines gesonderten Auftragsformulars durch beide Parteien.

(4) Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die Auftragsbestätigung in Textform. Mündliche Nebenabreden bedürfen der Bestätigung in Textform (§ 126b BGB).

(5) Sämtliche Produkte werden als Maßanfertigung nach den individuellen Vorgaben und Maßen des Kunden hergestellt. Die konkreten Maße werden im Rahmen eines Vor-Ort-Aufmaßes durch den Auftragnehmer ermittelt und in der Auftragsbestätigung festgehalten.

(6) Die Abwicklung der Bestellung und die Übermittlung aller erforderlichen Informationen erfolgen per E-Mail, WhatsApp oder persönlich. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist und der Empfang der E-Mails nicht durch Spam-Filter verhindert wird.

§ 3 — Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung in Textform (§ 126b BGB). Technisch notwendige oder zumutbare Abweichungen von Maßen, Farben oder Materialien bleiben vorbehalten, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.

(2) Die Montage wird ausschließlich durch das eigene Montageteam des Auftragnehmers durchgeführt. Es werden keine Subunternehmer eingesetzt.

(3) Änderungswünsche nach Vertragsschluss sind nur mit Zustimmung des Auftragnehmers in Textform (§ 126b BGB) möglich. Mehrkosten und Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Kunden.

(4) Folgende Leistungen sind NICHT im Standardumfang enthalten, sofern nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt:

(5) Der Auftragnehmer entsorgt ausschließlich Verpackungsmaterial und Abfälle, die aus den vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und Materialien entstanden sind. Schmutz, Erdreich, Bauschutt, Altmaterialien oder sonstige Rückstände, die vom Grundstück des Kunden stammen oder durch kundenseitige Vorarbeiten (z. B. Abriss bestehender Konstruktionen, Erdarbeiten, Fundamentvorbereitung) entstanden sind, sind vom Kunden zu entsorgen. Eine Entsorgung kundenseitiger Materialien kann als Zusatzleistung vereinbart und gesondert berechnet werden.

§ 4 — Preise und Umsatzsteuer

(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.

(2) Das Angebot weist die Kosten für das Produkt (Material und Fertigung) sowie die Kosten für die Montage getrennt aus.

(3) Der im Festpreisangebot genannte Preis ist ein Festpreis für den beschriebenen Leistungsumfang und die im Aufmaß festgehaltenen Maße (Festpreis-Garantie, § 17 Abs. 3). Zusätzliche Leistungen, die der Kunde nach Vertragsschluss wünscht, werden gesondert berechnet und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.

§ 5 — Zahlungsbedingungen

(1) Die Zahlung des Gesamtauftrags (Produkt- und Montagekosten) gliedert sich wie folgt:

(2) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Montage erst nach Eingang der zweiten Rate (bei Festlegung des Montagetermins) zu beginnen.

(4) Bei Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Die Schlussrate wird mit der Abnahme fällig. Das Recht des Kunden, bei Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung — in der Regel das Doppelte der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten — zurückzubehalten (§ 641 Abs. 3 BGB), bleibt unberührt.

(5) Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Gegenansprüchen zulässig.

(6) Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) dürfen die Abschlagszahlungen nach Abs. 1 insgesamt 90 % der vereinbarten Gesamtvergütung einschließlich der Vergütung für Nachträge nicht übersteigen (§ 650m Abs. 1 BGB). Dem Kunden ist bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werks ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten (§ 650m Abs. 2 BGB); der Auftragnehmer kann die Sicherheit auch durch Einbehalt dieses Betrags von der ersten Abschlagszahlung stellen.

(7) Abweichend von Abs. 1 kann auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden der gesamte Festpreis vor Beginn der Fertigung gezahlt werden (100 % Vorkasse); dies wird im Auftrag vereinbart. Weitere Raten entfallen dann. Das gesetzliche Widerrufsrecht von 14 Tagen und die Abnahme nach § 11 bleiben davon unberührt; ebenso der vereinbarte Festpreis und die Garantien nach § 17.

(8) Zahlungen erfolgen durch Überweisung oder in bar gegen Quittung.

§ 6 — Lieferzeiten

(1) Lieferzeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ein verbindlicher Liefertermin in Textform (§ 126b BGB) vereinbart wurde.

(2) Lieferzeiten beginnen mit Eingang der Anzahlung (bei Vorkasse: der Zahlung) und Klärung aller technischen Details.

(3) Lieferverzögerungen durch den Hersteller, Zulieferer, höhere Gewalt oder Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich.

(4) Der Auftragnehmer produziert die Materialien nicht selbst, sondern bezieht sie von spezialisierten Herstellern. Die Lieferzeit hängt von deren Produktionskapazität ab.

§ 7 — Montage

(1) Die Montage beginnt nach vollständiger Lieferung der Materialien und vollständigem Eingang der Produktzahlung.

(2) Der Montagebeginn wird mindestens 5 Arbeitstage im Voraus abgestimmt.

(3) Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen.

(4) Die Montage umfasst Aufbau, fachgerechte Befestigung und Grobreinigung. Die Montage gilt als abgeschlossen, wenn die Konstruktion aufgebaut, befestigt und funktionsfähig ist.

§ 8 — Montagezeitgarantie

(1) Der Auftragnehmer garantiert die Fertigstellung der Vor-Ort-Montage innerhalb der im Vertrag vereinbarten Montagefrist (in der Regel maximal 5 Arbeitstage). Die konkrete Frist wird im Angebot festgelegt. Die Montage erfolgt an insgesamt höchstens 5 Arbeitstagen. Diese Montagetage müssen nicht aufeinanderfolgen; die Montage kann in Abschnitten erfolgen (z. B. Dach, später Seitenelemente oder Markisen nach deren Lieferung). Maßgeblich ist die Summe der Montagetage.

(2) Montagebeginn ist der Tag, an dem das Montageteam mit dem Material an der Montagestelle eintrifft und mit den Arbeiten beginnt.

(3) Die Montagefrist verlängert sich um die Dauer folgender Unterbrechungen:

(4) Wird die Frist — unter Berücksichtigung der Verlängerungsgründe — überschritten, entfallen die im Vertrag separat ausgewiesenen Montagekosten vollständig. Der Kunde schuldet nur die Produktkosten. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

(5) Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über Verlängerungsgründe und den voraussichtlichen neuen Fertigstellungstermin.

(6) Die Garantie gilt je Projekt. Bei mehreren Produkten im selben Auftrag gilt die Frist für den Gesamtumfang.

§ 9 — Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde gewährleistet freien und ungehinderten Zugang zum Montageort, einschließlich Zufahrt für Lieferfahrzeuge.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass vor Montagebeginn:

(3) Verzögerungen durch Verletzung der Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Kunden. Der Auftragnehmer kann Mehrkosten (erneute Anfahrt, Wartezeiten) in Rechnung stellen.

(4) Der Kunde oder eine bevollmächtigte Person muss während der Montage erreichbar sein.

(5) Der Kunde ist für die Bodenverhältnisse, das Fundament und die Tragfähigkeit des Untergrunds verantwortlich; eine Prüfung des Baugrunds durch den Auftragnehmer ist nicht geschuldet. Erkennt der Auftragnehmer bei Aufmaß oder Montage offensichtliche Bedenken gegen die Eignung des Untergrunds, teilt er diese dem Kunden mit. Für Setzungen oder Schäden, die auf nicht mitgeteilte oder nicht erkennbare Baugrundmängel zurückgehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

§ 10 — Baugenehmigung

(1) Die Einholung einer eventuell erforderlichen Baugenehmigung obliegt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Beantragung kann als Zusatzleistung angeboten werden.

(2) Der Auftragnehmer weist den Kunden darauf hin, dass für bestimmte Produkte eine Baugenehmigung erforderlich sein kann. Die Beurteilung der Genehmigungspflicht obliegt dem Kunden bzw. der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.

(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgen einer fehlenden, unvollständigen oder verspäteten Baugenehmigung, soweit ihn kein eigenes Verschulden trifft. Wird die Montage dadurch verzögert oder unmöglich, trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten; § 19 gilt entsprechend.

§ 11 — Abnahme

(1) Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auf. Die Abnahme erfolgt gemeinsam am Montageort.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB) und werden im Abnahmeprotokoll festgehalten.

(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Frist von 10 Arbeitstagen zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Kunde Verbraucher, wird er mit der Aufforderung zur Abnahme in Textform auf diese Folgen hingewiesen.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung auf den Kunden über.

(5) Der Kunde wird gebeten, die gelieferten Teile unverzüglich bei Lieferung auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer und dem Spediteur so schnell wie möglich mitzuteilen.

§ 12 — Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferten Materialien und Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Der Auftragnehmer erkennt an, dass der Eigentumsvorbehalt mit fester Verbindung der Produkte mit dem Grundstück oder Gebäude erlischt (§ 946 BGB). Bei ausstehender Zahlung steht dem Auftragnehmer ein Wertersatzanspruch zu.

§ 13 — Produktspezifische Eigenschaften und Hinweise

(1) Keine thermische Trennung. Die angebotenen Konstruktionen sind KEINE thermisch getrennten Systeme. Aus diesem Grund kann sich unter den Aluminiumprofilen, in den Polycarbonatplatten und unter den Glasscheiben insbesondere bei Witterungswechsel Kondenswasser bilden. Kondensation ist ein physikalisch bedingtes Phänomen und stellt keinen Reklamationsgrund dar. Der Auftragnehmer klärt den Kunden vor Vertragsschluss über dieses Phänomen auf.

(2) Farbabweichungen. Trotz einheitlicher Pulverbeschichtung können zwischen verschiedenen Produktionschargen geringfügige Farbunterschiede auftreten. Da es sich um Mischlieferungen handelt, kann sich die Helligkeit des Farbtons leicht verändern, obwohl die Mischungsverhältnisse identisch sind. Chargenbedingte Abweichungen sind materialbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.

(3) Geräuschbildung. Bei Terrassenüberdachungen mit Aluminium und Glas- oder Polycarbonat-Eindeckung können durch Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit und Wind Knack- oder Dehnungsgeräusche auftreten. Dieses physikalische Phänomen ist bei nicht thermisch getrennten Systemen normal, hat keinen Einfluss auf Stabilität oder Sicherheit und stellt keinen Mangel dar. Vollständige Geräuschfreiheit kann technisch nicht garantiert werden.

(4) Polycarbonat. Polycarbonatplatten verändern durch UV-Einstrahlung mit der Zeit ihren Farbton (Vergilbung). Eine solche Veränderung innerhalb der vom Hersteller angegebenen Toleranzen ist materialbedingt und stellt keinen Mangel dar. Herstellungsfehler der Platten bleiben von der Gewährleistung erfasst.

(5) Glas. Glasbruch nach der Abnahme durch äußere Einwirkung (z. B. Hagel, Ast- oder Steinschlag, Betreten des Dachs, thermische Spannung durch punktuelle Verschattung oder Hitzequellen) ist kein Mangel der Leistung und von Gewährleistung und Garantie ausgenommen; die Regulierung erfolgt in diesen Fällen über die Gebäude- bzw. Hausratversicherung des Kunden. Herstellungsfehler des Glases (z. B. Einschlüsse, Delamination des VSG) sowie Bruch infolge fehlerhafter Montage bleiben von der Gewährleistung erfasst.

(6) Kaltwintergarten / Sommergarten. Bei einem Kaltwintergarten lassen sich gewisse Spalten oder Fugen auch bei geschlossenen und verriegelten Türen technisch nicht vollständig vermeiden. Der Hauptzweck eines Kaltwintergartens ist der Schutz vor Wind und Regen, jedoch ohne vollständige Isolation gegen Zugluft oder Kälte. Anders als ein beheizter Warmwintergarten ist ein Kaltwintergarten konstruktionsbedingt einfacher, was zu leichten Undichtigkeiten führen kann. Eine Dichtigkeitsgarantie für Kaltwintergärten wird nicht gegeben.

(7) Wandflächen und rechte Winkel. Aufgrund der Beschaffenheit von Wandflächen und der Ausrichtung zu rechten Winkeln können insbesondere bei größeren Anlagen Maßabweichungen auftreten. Unebenheiten in den Wänden können die exakte Positionierung beeinflussen. Bei Balkonmontagen und Versatzanpassungen spielt die Wandfläche eine wichtige Rolle und kann die Bildung rechter Winkel beeinflussen. Weist der Auftragnehmer den Kunden beim Aufmaß auf Unebenheiten der Wandfläche hin, ist die Dichtigkeit des Wandanschlusses an dieser Stelle von Gewährleistung und Garantie ausgenommen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Die Anlage muss innerhalb der Rechtwinkligkeitsspezifikationen installiert werden, um die korrekte Einstellung von Scheiben und Erweiterungen (Markisen, Plissees) zu gewährleisten.

(8) Markisen (Breite/Ausfall über 400 cm). Bei Markisenfeldern mit einer Breite oder einem Ausfall von mehr als 400 cm kann die Sondergröße zu verstärktem Tuchdurchhang, Falten oder Wellen führen, die den Profilabschluss beeinflussen können. Da es sich um ein Seilzugsystem handelt, sind bestimmte Knackgeräusche technisch unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar; sie sind von Reklamationen ausgeschlossen.

(9) Plissees / Insektenschutzgitter. Diese dienen ausschließlich als Sonnen- bzw. Insektenschutz. Da es sich um Zugsysteme handelt, ist ein Durchhängen oder Knittern möglich; bei Wind können sie aus der Führung rutschen. Diese Eigenschaften stellen keinen Reklamationsgrund dar. Die Montage auf bestehenden Flächen kann je nach Gegebenheiten variieren, insbesondere wenn die Anlage nicht rechtwinklig ist. Dies kann zu Komplikationen wie Spalten, extremem Knittern und starkem Durchhängen führen. Jegliche Haftung für solche Komplikationen ist ausgeschlossen.

(10) Nachrüstung. Für die Nachrüstung von Plissees, Markisen und Seitenwänden an bestehenden Flächen wird keine Haftung für Dichtigkeit übernommen. Ebenso wird keine Haftung für Komplikationen übernommen, die bei der Nachrüstung auftreten können.

§ 14 — Schneelast und Witterungsschutz

(1) Die Konstruktionen sind für Schneelastzone 1 berechnet. Bei Überschreitung dieser Last muss das Dach vom Schnee befreit werden. Als Richtwert gilt konstruktionsabhängig: Ab einer Neuschneedecke von mehr als 10 cm muss das Dach geräumt werden, insbesondere bei Wandanschlüssen, wenn sich Schnee im Wandbereich angesammelt hat.

(2) Geeignete Maßnahmen (Schneefanggitter) müssen vom Kunden getroffen werden, um sicherzustellen, dass keine Schneelawinen vom Hausdach auf das Terrassendach abrutschen können. Die Terrassendachkonstruktion ist für diesen Lastfall nicht dimensioniert.

(3) Aluminium ist ein Leichtmetall; eine gewisse Durchbiegung ist möglich, beeinträchtigt aber nicht die Stabilität. Biegt sich die Rinne stark durch, muss der Schnee vom Dach befreit werden.

§ 15 — Pflege- und Wartungspflichten des Kunden

(1) Dachrinne und Regenabfluss. Bei Starkregen oder Unwetter und verstopften Laubfängern steigt das Regenwasser in der Rinne auf und kann nach innen eindringen. Laub, Moos und sonstiger Schmutz sind regelmäßig vom Dach einschließlich der Rinne zu entfernen. Regelmäßige Reinigung verhindert Verstopfung und Überlaufen. Für Schäden durch überlaufendes Regenwasser bei verstopfter Rinne wird keine Haftung übernommen.

(2) Silikonfugen. Silikonfugen sind Wartungsfugen. Der Kunde prüft sie regelmäßig und meldet Undichtigkeiten unverzüglich in Textform. Die Nachdichtung undichter Silikonfugen innerhalb der Garantiezeit übernimmt der Auftragnehmer im Rahmen der Dichtigkeits-Garantie (§ 17 Abs. 2) kostenlos. Für Folgeschäden, die auf eine nicht unverzüglich gemeldete Undichtigkeit zurückgehen, haftet der Auftragnehmer nicht.

(3) Markisen-Laufschienen. Der Kunde ist verpflichtet, die Markise regelmäßig und sorgfältig auf Verschleißteile zu prüfen und die erforderlichen Pflege- und Wartungsmaßnahmen durchzuführen — auch während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Insbesondere müssen die Laufschienen hindernisfrei gehalten und mit Reinigungsspray behandelt werden. Diese Maßnahmen sind für den ordnungsgemäßen Betrieb der Markise unerlässlich. Bei fehlender ordnungsgemäßer Pflege oder nicht sofortiger Behebung erkennbarer Mängel behält sich der Auftragnehmer vor, dem Kunden notwendige Reparaturen oder den Austausch von Bauteilen auch innerhalb der Gewährleistungsfrist in Rechnung zu stellen. Ein Gewährleistungsanspruch entfällt insoweit, als der Schaden auf fehlende Wartung oder unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist.

§ 16 — Gewährleistung

(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 634 ff. BGB. Die Gewährleistungsfristen betragen:

(2) Gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) beträgt die Gewährleistungsfrist ein (1) Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht für Arbeiten an einem Bauwerk (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), bei arglistig verschwiegenen Mängeln, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform (§ 126b BGB) mit Beschreibung und möglichst fotografischer Dokumentation anzuzeigen.

(4) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung nach seiner Wahl). In seltenen Fällen können bei der Montage leichte Kratzer an den beschichteten Aluminiumteilen auftreten. Diese werden mit einem Speziallack ausgebessert; ein Austausch des Bauteils erfolgt in solchen Fällen nicht. Bei deutlich sichtbaren Beschädigungen wie Dellen oder Beulen wird das beschädigte Teil ausgetauscht. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) zu.

(5) Von der Gewährleistung ausgenommen sind:

§ 17 — Freiwillige Garantien (Das ProMont Versprechen)

Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung (§ 16) gewährt der Auftragnehmer bei Verträgen auf Grundlage eines Festpreisangebots folgende Garantien. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden bleiben von diesen Garantien unberührt und werden durch sie nicht eingeschränkt.

(1) 5-Tage-Montage-Garantie. Die Vor-Ort-Montage wird innerhalb der vereinbarten Montagefrist von insgesamt maximal 5 Arbeitstagen fertiggestellt (Summe der Montagetage, die nicht aufeinanderfolgen müssen); andernfalls entfallen die Montagekosten vollständig. Einzelheiten, Fristverlängerungen und Ausnahmen regelt § 8.

(2) Dichtigkeits-Garantie. Tritt innerhalb von fünf (5) Jahren ab Abnahme Wasser durch die Dacheindeckung (Glas, Polycarbonat), die Verbindungen der Dachrinne oder die vom Auftragnehmer ausgeführten Silikonfugen ein, behebt der Auftragnehmer die Undichtigkeit innerhalb von 72 Stunden nach Eingang der Meldung kostenlos, einschließlich der Erneuerung von Silikonfugen. Die Dichtigkeits-Garantie gilt für alle Produkte, soweit sie nicht im Aufmaßprotokoll (Ziffer 7) für das Objekt ausgeschlossen ist. Ausgenommen sind:

(3) Festpreis-Garantie. Der im Festpreisangebot genannte Preis ist endgültig. Rechen- oder Kalkulationsfehler des Auftragnehmers gehen zu seinen Lasten; der Kunde erhält keine Nachforderung. Die Garantie gilt für den im Festpreisangebot beschriebenen Leistungsumfang und die im Aufmaß festgehaltenen Maße; vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte zusätzliche Leistungen werden gemäß § 4 Abs. 3 gesondert vereinbart.

(4) 10-Jahres-Farbgarantie (Herstellergarantie). Die Pulverbeschichtung der Aluminiumprofile behält bei bestimmungsgemäßer Nutzung und normaler Pflege ihre Farbe für zehn (10) Jahre ab Abnahme ohne sichtbare Veränderung. Es handelt sich um eine Garantie des Profilherstellers, die der Auftragnehmer an den Kunden weitergibt; es gelten die Garantiebedingungen des Herstellers. Ausgenommen sind mechanische Beschädigungen der Beschichtung (Kratzer, Abplatzungen), die Verwendung aggressiver oder scheuernder Reinigungsmittel sowie die Reinigung mit Hochdruckreinigern.

(5) Persönlicher Projektmanager. Der Kunde hat für die gesamte Laufzeit der Garantien einen festen Ansprechpartner mit einer Rufnummer, der Beratung, Aufmaß, Montage und Garantieanfragen koordiniert und in der Regel innerhalb von 24 Stunden antwortet. Dies ist ein Serviceversprechen; ein Anspruch auf eine bestimmte Antwortzeit besteht nicht.

(6) Garantieansprüche sind in Textform (z. B. WhatsApp, E-Mail) unter Angabe der Auftragsnummer geltend zu machen; der Auftragnehmer bestätigt den Eingang und stimmt den Termin mit dem Kunden ab. Garantieleistungen verlängern die Garantiefristen nicht.

§ 18 — Haftung

(1) Unbeschränkte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(2) Unbeschränkte Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

(4) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit betroffen ist, haftet der Auftragnehmer nicht für:

§ 19 — Kündigung und Stornierung

(1) Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 648 BGB bleibt unberührt.

(2) Bei Kündigung ohne wichtigen Grund steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.

(3) Da sämtliche Produkte Maßanfertigungen sind, ist eine Rücknahme oder ein Umtausch bereits in Produktion befindlicher oder fertiggestellter Produkte ausgeschlossen.

(4) Stornierung nach Vertragsschluss, aber vor Produktionsbeginn: Der Auftragnehmer kann eine pauschale Entschädigung in Höhe der Anzahlung (20 % des Auftragswerts) verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist; dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(5) Stornierung nach Produktionsbeginn: Der Kunde schuldet die angefallenen Produktionskosten und die Anzahlung. Die Entschädigung kann bis zur vollen Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen betragen.

(6) Kündigung durch den Auftragnehmer aus wichtigem Grund, insbesondere bei:

(7) Mit der Auftragserteilung verpflichtet sich der Kunde zur Abnahme und Bezahlung.

§ 20 — Widerrufsrecht

(1) Verbrauchern steht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. beim Aufmaß- oder Beratungstermin beim Kunden) oder im Fernabsatz (z. B. per E-Mail, WhatsApp, Telefon oder über die Website) geschlossen werden, ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu (§§ 312g Abs. 1, 355 BGB). Die Ausnahme für nicht vorgefertigte Waren (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) findet auf Werkverträge über Lieferung und Montage keine Anwendung.

(2) Der Auftragnehmer belehrt den Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert über das Widerrufsrecht und stellt das gesetzliche Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Erhalt dieser Belehrung.

(3) Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung (insbesondere mit der Bestellung der Maßanfertigung beim Hersteller) beginnt, schuldet er im Falle des Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen (§ 357a Abs. 2 BGB). Der Auftragnehmer beginnt mit der Ausführung vor Fristablauf nur auf ein solches ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers in Textform.

(4) Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) besteht das Widerrufsrecht nach § 650l BGB, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet ist.

(5) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen, die in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen werden, sowie gegenüber Unternehmern.

§ 21 — Höhere Gewalt

(1) Keine Partei haftet für Nichterfüllung oder Verzögerung durch höhere Gewalt.

(2) Höhere Gewalt umfasst: Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Terrorismus, Streik, Lieferkettenunterbrechungen, Energieausfälle und vergleichbare unkontrollierbare Ereignisse.

(3) Unverzügliche gegenseitige Information. Beide Parteien bemühen sich, Auswirkungen zu minimieren.

(4) Bei Dauer über 90 Kalendertage kann jede Partei zurücktreten. Erstattung geleisteter Zahlungen abzüglich Wert erbrachter Leistungen.

§ 22 — Datenschutz

Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den eingesetzten Dienstleistern (u. a. Hersteller, Terminbuchung, CRM, KI-gestützte Assistenz) und zu den Rechten der betroffenen Personen enthält die Datenschutzerklärung unter promontalu.de/de/datenschutz.

§ 23 — Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Krefeld. Bei Verbraucherverträgen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.

(3) Salvatorische Klausel: Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.

(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB (§ 305b BGB).

(5) Die deutsche Fassung ist allein rechtsverbindlich. Übersetzungen dienen nur der Information.


Stand: Oktober 2026 · Donu Vianor, handelnd unter ProMont Alu · Gubener Str. 20, 47829 Krefeld · Tel.: +49 1577 1482997 · USt-IdNr.: DE328854977

Terms & conditions — ProMont Alu