Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Donu Vianor, handelnd unter ProMont Alu
Stand: Juli 2026
§ 1 — Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen Donu Vianor, handelnd unter der Bezeichnung ProMont Alu (nachfolgend „Auftragnehmer“), Gubener Str. 20, 47829 Krefeld, und dem Auftraggeber (nachfolgend „Kunde“) über die Lieferung, Montage und Installation von Aluminium-Terrassenüberdachungen, Kaltwintergärten, Sommergärten, Glasschiebetüren, Seitenelementen, Seitenkeilen, Markisen, Senkrechtmarkisen, Plissees, Insektenschutzgittern, Beschattungssystemen sowie sämtlicher damit verbundener Produkte und Dienstleistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, soweit der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
(3) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(4) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
§ 2 — Vertragsschluss
(1) Die Darstellung der Produkte und Dienstleistungen auf der Website, in Werbemedien oder in Beratungsgesprächen stellt kein verbindliches Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
(2) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum, sofern nicht anders angegeben.
(3) Der Vertrag kommt zustande durch Unterzeichnung des schriftlichen Angebots durch den Kunden und anschließende schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer, oder durch Unterzeichnung eines gesonderten Auftragsformulars durch beide Parteien.
(4) Maßgeblich für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(5) Sämtliche Produkte werden als Maßanfertigung nach den individuellen Vorgaben und Maßen des Kunden hergestellt. Die konkreten Maße werden im Rahmen eines Vor-Ort-Aufmaßes durch den Auftragnehmer ermittelt und in der Auftragsbestätigung festgehalten.
(6) Die Abwicklung der Bestellung und die Übermittlung aller erforderlichen Informationen erfolgen per E-Mail, WhatsApp oder persönlich. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die hinterlegte E-Mail-Adresse zutreffend ist und der Empfang der E-Mails nicht durch Spam-Filter verhindert wird.
§ 3 — Leistungsumfang
(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung. Technisch notwendige oder zumutbare Abweichungen von Maßen, Farben oder Materialien bleiben vorbehalten, sofern sie die Gebrauchstauglichkeit nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2) Die Montage wird ausschließlich durch das eigene Montageteam des Auftragnehmers durchgeführt. Es werden keine Subunternehmer eingesetzt.
(3) Änderungswünsche nach Vertragsschluss sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Mehrkosten und Terminverschiebungen gehen zu Lasten des Kunden.
(4) Folgende Leistungen sind NICHT im Standardumfang enthalten, sofern nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführt:
- a) Bauseitige Arbeiten: Abdichtungsarbeiten an bestehenden Bodenplatten, Pflasterungen oder Erdreich im Bereich der Dachstützen; Entsorgung von Aushub und Altmaterialien.
- b) Elektrischer Anschluss: Unsere Monteure führen ausschließlich Funktionstests durch. Der Anschluss und die Installation erforderlicher Bauteile (Schalter, Taster, Relais, Kabelkanäle) an die bestehende Hausinstallation obliegt dem Kunden bzw. einem Elektrofachbetrieb. Eine 230-V-Stromversorgung ist vom Kunden an einem Übergabepunkt bereitzustellen.
- c) Anbindung des Fallrohrs an das Regenwasser-/Kanalsystem.
- d) Einholung von Baugenehmigungen (siehe § 10).
- e) Entwässerungsanbindung an bestehende Systeme.
- f) Feinreinigung nach der Montage. Die Grobreinigung des Daches von montagebedingtem Schmutz ist enthalten. Feinreinigung kann als Zusatzleistung angeboten werden.
- g) Entsorgung von kundenseitigem Abfall, Erdreich, Altmaterialien oder Rückständen, die nicht vom Auftragnehmer stammen.
(5) Der Auftragnehmer entsorgt ausschließlich Verpackungsmaterial und Abfälle, die aus den vom Auftragnehmer gelieferten Produkten und Materialien entstanden sind. Schmutz, Erdreich, Bauschutt, Altmaterialien oder sonstige Rückstände, die vom Grundstück des Kunden stammen oder durch kundenseitige Vorarbeiten (z. B. Abriss bestehender Konstruktionen, Erdarbeiten, Fundamentvorbereitung) entstanden sind, sind vom Kunden zu entsorgen. Eine Entsorgung kundenseitiger Materialien kann als Zusatzleistung vereinbart und gesondert berechnet werden.
§ 4 — Preise und Umsatzsteuer
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen.
(2) Das Angebot weist die Kosten für das Produkt (Material und Fertigung) sowie die Kosten für die Montage getrennt aus.
(3) Der Angebotspreis ist ein Festpreis für den beschriebenen Leistungsumfang. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Kunden.
§ 5 — Zahlungsbedingungen
(1) Die Zahlung gliedert sich wie folgt:
a) Produktkosten:
- 20 % des Produktpreises als Anzahlung bei Auftragserteilung (Vertragsunterzeichnung).
- 80 % des Produktpreises bei Lieferung der Materialien an die Montagestelle.
b) Montagekosten:
- Montagekosten werden nach Abschluss der Montage und Abnahme durch den Kunden fällig.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Montage erst nach vollständigem Eingang der Produktzahlung zu beginnen.
(4) Bei Verzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen (§ 288 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Nach Abschluss der Arbeiten ist die Restzahlung sofort zu leisten. Ein Einbehalt der Summe aufgrund von Garantiebedingungen ist nicht zulässig, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
(5) Aufrechnung ist nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder vom Auftragnehmer anerkannten Gegenansprüchen zulässig.
§ 6 — Lieferzeiten
(1) Lieferzeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern nicht ein verbindlicher Liefertermin schriftlich vereinbart wurde.
(2) Lieferzeiten beginnen mit Eingang der Anzahlung und Klärung aller technischen Details.
(3) Lieferverzögerungen durch den Hersteller, Zulieferer, höhere Gewalt oder Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verlängern die Lieferfrist entsprechend. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich.
(4) Der Auftragnehmer produziert die Materialien nicht selbst, sondern bezieht sie von spezialisierten Herstellern. Die Lieferzeit hängt von deren Produktionskapazität ab.
§ 7 — Montage
(1) Die Montage beginnt nach vollständiger Lieferung der Materialien und vollständigem Eingang der Produktzahlung.
(2) Der Montagebeginn wird mindestens 5 Arbeitstage im Voraus abgestimmt.
(3) Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Nordrhein-Westfalen.
(4) Die Montage umfasst Aufbau, fachgerechte Befestigung und Grobreinigung. Die Montage gilt als abgeschlossen, wenn die Konstruktion aufgebaut, befestigt und funktionsfähig ist.
§ 8 — Montagezeitgarantie
(1) Der Auftragnehmer garantiert die Fertigstellung der Vor-Ort-Montage innerhalb der im Vertrag vereinbarten Montagefrist (in der Regel maximal 5 Arbeitstage ab Montagebeginn). Die konkrete Frist wird im Angebot festgelegt.
(2) Montagebeginn ist der Tag, an dem das Montageteam mit dem Material an der Montagestelle eintrifft und mit den Arbeiten beginnt.
(3) Die Montagefrist verlängert sich um die Dauer folgender Unterbrechungen:
- a) Witterung, die sichere oder qualitätsgerechte Montage verhindert (Starkregen, Sturm, Frost, Gewitter);
- b) Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat (fehlender Zugang, nicht vorbereitete Fläche, Abwesenheit);
- c) Austausch von Bauteilen mit Werksmängeln (bereits bei Lieferung beschädigt oder fehlerhaft);
- d) Austausch von Bauteilen, die während der Montage beschädigt wurden;
- e) Höhere Gewalt gemäß § 21.
(4) Wird die Frist — unter Berücksichtigung der Verlängerungsgründe — überschritten, entfallen die im Vertrag separat ausgewiesenen Montagekosten vollständig. Der Kunde schuldet nur die Produktkosten. Ein darüber hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
(5) Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über Verlängerungsgründe und den voraussichtlichen neuen Fertigstellungstermin.
(6) Die Garantie gilt je Projekt. Bei mehreren Produkten im selben Auftrag gilt die Frist für den Gesamtumfang.
§ 9 — Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde gewährleistet freien und ungehinderten Zugang zum Montageort, einschließlich Zufahrt für Lieferfahrzeuge.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass vor Montagebeginn:
- a) Die Montagefläche frei von Möbeln, Pflanzen und Hindernissen ist;
- b) Ein Stromanschluss (230 V) in zumutbarer Nähe bereitsteht;
- c) Informationen über unterirdische Leitungen, Kabel, Rohre oder bauliche Besonderheiten mitgeteilt wurden;
- d) Der Montagebereich und der Zugangsweg frei von Gefahrenquellen sind.
(3) Verzögerungen durch Verletzung der Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Kunden. Der Auftragnehmer kann Mehrkosten (erneute Anfahrt, Wartezeiten) in Rechnung stellen.
(4) Der Kunde oder eine bevollmächtigte Person muss während der Montage erreichbar sein.
(5) Der Kunde ist für die Bodenverhältnisse und die Tragfähigkeit des Untergrunds verantwortlich. Für die Tragfähigkeit und Belastbarkeit des Untergrunds wird keine Haftung übernommen.
§ 10 — Baugenehmigung
(1) Die Einholung einer eventuell erforderlichen Baugenehmigung obliegt dem Kunden, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart. Die Beantragung kann als Zusatzleistung angeboten werden.
(2) Der Auftragnehmer weist den Kunden darauf hin, dass für bestimmte Produkte eine Baugenehmigung erforderlich sein kann. Die Beurteilung der Genehmigungspflicht obliegt dem Kunden bzw. der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
(3) Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Konsequenzen aus fehlender oder unvollständiger Baugenehmigung. Wird die Montage dadurch verzögert oder unmöglich, trägt der Kunde die Kosten. Etwaige Folgen und/oder Haftung aufgrund der Baugenehmigung werden niemals vom Auftragnehmer getragen.
§ 11 — Abnahme
(1) Nach Fertigstellung fordert der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme auf. Die Abnahme erfolgt gemeinsam am Montageort.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung abzunehmen, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB) und werden im Abnahmeprotokoll festgehalten.
(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde die Leistung nicht innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Fertigstellungsmitteilung abnimmt und keine wesentlichen Mängel schriftlich rügt. Hierauf wird der Kunde bei der Fertigstellungsmitteilung hingewiesen.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung auf den Kunden über.
(5) Der Kunde wird gebeten, die gelieferten Teile unverzüglich bei Lieferung auf Vollständigkeit, offensichtliche Mängel und Transportschäden zu prüfen und etwaige Beanstandungen dem Auftragnehmer und dem Spediteur so schnell wie möglich mitzuteilen.
§ 12 — Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Materialien und Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer erkennt an, dass der Eigentumsvorbehalt mit fester Verbindung der Produkte mit dem Grundstück oder Gebäude erlischt (§ 946 BGB). Bei ausstehender Zahlung steht dem Auftragnehmer ein Wertersatzanspruch zu.
§ 13 — Produktspezifische Eigenschaften und Hinweise
(1) Keine thermische Trennung. Die angebotenen Konstruktionen sind KEINE thermisch getrennten Systeme. Aus diesem Grund kann sich unter den Aluminiumprofilen, in den Polycarbonatplatten und unter den Glasscheiben insbesondere bei Witterungswechsel Kondenswasser bilden. Kondensation ist ein physikalisch bedingtes Phänomen und stellt keinen Reklamationsgrund dar. Der Auftragnehmer klärt den Kunden vor Vertragsschluss über dieses Phänomen auf.
(2) Farbabweichungen. Trotz einheitlicher Pulverbeschichtung können zwischen verschiedenen Produktionschargen geringfügige Farbunterschiede auftreten. Da es sich um Mischlieferungen handelt, kann sich die Helligkeit des Farbtons leicht verändern, obwohl die Mischungsverhältnisse identisch sind. Chargenbedingte Abweichungen sind materialbedingt und stellen keinen Reklamationsgrund dar.
(3) Geräuschbildung. Bei Terrassenüberdachungen mit Aluminium und Glas- oder Polycarbonat-Eindeckung können durch Temperaturschwankungen, Feuchtigkeit und Wind Knack- oder Dehnungsgeräusche auftreten. Dieses physikalische Phänomen ist bei nicht thermisch getrennten Systemen normal, hat keinen Einfluss auf Stabilität oder Sicherheit und stellt keinen Mangel dar. Vollständige Geräuschfreiheit kann technisch nicht garantiert werden.
(4) Polycarbonat. Polycarbonatplatten können mit der Zeit vergilben. Für Vergilbung oder daraus resultierende Schäden wird keine Gewährleistung übernommen.
(5) Glas. Gemäß den Herstellerspezifikationen sind Glaselemente aufgrund ihrer Materialeigenschaften grundsätzlich von Garantie- und Gewährleistungsansprüchen ausgenommen. Für Glasbruch, Spannungsrisse oder sonstige Schäden, insbesondere an Außenanlagen, wird keine Haftung übernommen. Im Schadensfall erfolgt die Abwicklung über die Gebäudeversicherung des Kunden.
(6) Kaltwintergarten / Sommergarten. Bei einem Kaltwintergarten lassen sich gewisse Spalten oder Fugen auch bei geschlossenen und verriegelten Türen technisch nicht vollständig vermeiden. Der Hauptzweck eines Kaltwintergartens ist der Schutz vor Wind und Regen, jedoch ohne vollständige Isolation gegen Zugluft oder Kälte. Anders als ein beheizter Warmwintergarten ist ein Kaltwintergarten konstruktionsbedingt einfacher, was zu leichten Undichtigkeiten führen kann. Eine Dichtigkeitsgarantie für Kaltwintergärten wird nicht gegeben.
(7) Wandflächen und rechte Winkel. Aufgrund der Beschaffenheit von Wandflächen und der Ausrichtung zu rechten Winkeln können insbesondere bei größeren Anlagen Maßabweichungen auftreten. Unebenheiten in den Wänden können die exakte Positionierung beeinflussen. Bei Balkonmontagen und Versatzanpassungen spielt die Wandfläche eine wichtige Rolle und kann die Bildung rechter Winkel beeinflussen. Haftung für die Dichtigkeit zur Wandfläche wird ausgeschlossen. Solche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Die Anlage muss innerhalb der Rechtwinkligkeitsspezifikationen installiert werden, um die korrekte Einstellung von Scheiben und Erweiterungen (Markisen, Plissees) zu gewährleisten.
(8) Markisen (Breite/Ausfall über 400 cm). Bei Markisenfeldern mit einer Breite oder einem Ausfall von mehr als 400 cm kann die Sondergröße zu verstärktem Tuchdurchhang, Falten oder Wellen führen, die den Profilabschluss beeinflussen können. Da es sich um ein Seilzugsystem handelt, sind bestimmte Knackgeräusche technisch unvermeidbar und stellen keinen Mangel dar; sie sind von Reklamationen ausgeschlossen.
(9) Plissees / Insektenschutzgitter. Diese dienen ausschließlich als Sonnen- bzw. Insektenschutz. Da es sich um Zugsysteme handelt, ist ein Durchhängen oder Knittern möglich; bei Wind können sie aus der Führung rutschen. Diese Eigenschaften stellen keinen Reklamationsgrund dar. Die Montage auf bestehenden Flächen kann je nach Gegebenheiten variieren, insbesondere wenn die Anlage nicht rechtwinklig ist. Dies kann zu Komplikationen wie Spalten, extremem Knittern und starkem Durchhängen führen. Jegliche Haftung für solche Komplikationen ist ausgeschlossen.
(10) Nachrüstung. Für die Nachrüstung von Plissees, Markisen und Seitenwänden an bestehenden Flächen wird keine Haftung für Dichtigkeit übernommen. Ebenso wird keine Haftung für Komplikationen übernommen, die bei der Nachrüstung auftreten können.
§ 14 — Schneelast und Witterungsschutz
(1) Die Konstruktionen sind für Schneelastzone 1 berechnet. Bei Überschreitung dieser Last muss das Dach vom Schnee befreit werden. Als Richtwert gilt konstruktionsabhängig: Ab einer Neuschneedecke von mehr als 10 cm muss das Dach geräumt werden, insbesondere bei Wandanschlüssen, wenn sich Schnee im Wandbereich angesammelt hat.
(2) Geeignete Maßnahmen (Schneefanggitter) müssen vom Kunden getroffen werden, um sicherzustellen, dass keine Schneelawinen vom Hausdach auf das Terrassendach abrutschen können. Die Terrassendachkonstruktion ist für diesen Lastfall nicht dimensioniert.
(3) Aluminium ist ein Leichtmetall; eine gewisse Durchbiegung ist möglich, beeinträchtigt aber nicht die Stabilität. Biegt sich die Rinne stark durch, muss der Schnee vom Dach befreit werden.
§ 15 — Pflege- und Wartungspflichten des Kunden
(1) Dachrinne und Regenabfluss. Bei Starkregen oder Unwetter und verstopften Laubfängern steigt das Regenwasser in der Rinne auf und kann nach innen eindringen. Laub, Moos und sonstiger Schmutz sind regelmäßig vom Dach einschließlich der Rinne zu entfernen. Regelmäßige Reinigung verhindert Verstopfung und Überlaufen. Für Schäden durch überlaufendes Regenwasser bei verstopfter Rinne wird keine Haftung übernommen.
(2) Silikonarbeiten. Silikonarbeiten sind nicht Teil der gelieferten Anlage und gelten als Wartungsfugen. Der Kunde ist verpflichtet, die Silikonfugen regelmäßig zu prüfen und bei Bedarf nachzudichten, um die Dichtigkeit zu gewährleisten. Jegliche Haftung und Gewährleistung für Schäden durch undichte Silikonfugen ist ausgeschlossen.
(3) Markisen-Laufschienen. Der Kunde ist verpflichtet, die Markise regelmäßig und sorgfältig auf Verschleißteile zu prüfen und die erforderlichen Pflege- und Wartungsmaßnahmen durchzuführen — auch während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Insbesondere müssen die Laufschienen hindernisfrei gehalten und mit Reinigungsspray behandelt werden. Diese Maßnahmen sind für den ordnungsgemäßen Betrieb der Markise unerlässlich. Bei fehlender ordnungsgemäßer Pflege oder nicht sofortiger Behebung erkennbarer Mängel behält sich der Auftragnehmer vor, dem Kunden notwendige Reparaturen oder den Austausch von Bauteilen auch innerhalb der Gewährleistungsfrist in Rechnung zu stellen. Ein Gewährleistungsanspruch entfällt insoweit, als der Schaden auf fehlende Wartung oder unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist.
§ 16 — Gewährleistung
(1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 634 ff. BGB. Die Gewährleistungsfristen betragen:
- a) Fünf (5) Jahre ab Abnahme für fest installierte Bauteile und die bauliche Konstruktion (Arbeiten an einem Bauwerk gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB) — insbesondere Tragkonstruktion, Dacheindeckung, Pfosten, Wandanschlüsse, Rinnen und alle fest mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenen Elemente.
- b) Zwei (2) Jahre ab Abnahme für bewegliche und elektrische Bauteile — insbesondere Motoren, Antriebe, Schalter, Taster, Relais, Seilzugsysteme, Gleitschienen, Schiebemechanismen, Fernbedienungen und sonstige austauschbare Komponenten, die nicht wesentlicher Bestandteil des Bauwerks sind.
(2) Beim Verkauf an Unternehmer (§ 14 BGB) sind Gewährleistung und Rückgabe der Ware ausgeschlossen. Der Käufer bestätigt dies ausdrücklich mit dem Kauf.
(3) Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mit Beschreibung und möglichst fotografischer Dokumentation anzuzeigen.
(4) Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer zunächst Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung nach seiner Wahl). In seltenen Fällen können bei der Montage leichte Kratzer an den beschichteten Aluminiumteilen auftreten. Diese werden mit einem Speziallack ausgebessert; ein Austausch des Bauteils erfolgt in solchen Fällen nicht. Bei deutlich sichtbaren Beschädigungen wie Dellen oder Beulen wird das beschädigte Teil ausgetauscht. Erst nach zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung stehen dem Kunden die weitergehenden Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz) zu.
(5) Von der Gewährleistung ausgenommen sind:
- a) Schäden durch unsachgemäße Behandlung, Nutzung oder Pflege;
- b) Schäden durch nachträgliche Veränderungen oder Eingriffe Dritter;
- c) Normaler Verschleiß;
- d) Schäden durch höhere Gewalt (Hagel, Sturm, Erdbeben, Überschwemmung);
- e) Kondensation, Geräuschbildung, Farbabweichungen, Polycarbonat-Vergilbung und Glasschäden gemäß § 13;
- f) Schäden durch Witterungseinwirkung, Temperaturdifferenzen, Feuchtigkeit, Wind oder sonstige äußere Einflüsse bei Außenanlagen, die konstruktionsbedingt weder isoliert noch wärmegedämmt sind;
- g) Schäden an Silikonfugen, Überlauf durch verstopfte Rinnen und fehlende Wartung gemäß § 15;
- h) Undichtigkeiten an Fallrohranschlüssen und bestehenden Seitenwänden (z. B. bewegliche Schiebetürsysteme). Für fachgerechte dauerhafte Abdichtung wird die Beauftragung eines Dachdeckers empfohlen.
§ 17 — Freiwillige Garantien
(1) Zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung gewährt der Auftragnehmer:
- 10 Jahre Farbgarantie auf Pulverbeschichtung: Die Pulverbeschichtung behält bei bestimmungsgemäßer Nutzung und normaler Pflege ihre Farbintensität für 10 Jahre ab Abnahme. Verblassungen durch UV-Einstrahlung innerhalb der Herstellertoleranzen sind ausgenommen.
(2) Markisenantriebe und sonstige bewegliche/elektrische Bauteile unterliegen der gesetzlichen Gewährleistung von zwei (2) Jahren gemäß § 16 Abs. 1 lit. b). Eine darüber hinausgehende freiwillige Garantie wird nicht gewährt.
(3) Die freiwillige Farbgarantie besteht neben und unabhängig von den gesetzlichen Rechten und schränkt diese nicht ein.
(4) Garantieansprüche sind schriftlich unter Angabe der Auftragsnummer an den Auftragnehmer zu richten.
§ 18 — Haftung
(1) Unbeschränkte Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Unbeschränkte Haftung für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit Haftung nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), begrenzt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
(4) Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
(5) Keine Haftung für:
- a) Schäden an Kabeln und/oder Leitungen im Boden-/Wandbereich oder bauliche Mängel in der Wohnung oder am Gebäude, die dem Auftragnehmer nicht vor Montagebeginn mitgeteilt wurden;
- b) Vorschäden an der Montagefläche;
- c) Schäden beim Verschrauben/Bodenankerung an Balkonen, Anbauten, Fliesen oder Natursteinen — hierbei können Beschädigungen nicht ausgeschlossen werden, die zu Undichtigkeiten führen können; Haftung für Folgeschäden am Montageort ist ausgeschlossen;
- d) Absenkungen durch schlechte Bodenverhältnisse oder Schäden durch hohes Grundwasser;
- e) Hindernisse oder Gefahrenquellen auf der Montagefläche, über die der Kunde nicht informiert hat.
§ 19 — Kündigung und Stornierung
(1) Das Kündigungsrecht des Kunden gemäß § 648 BGB bleibt unberührt.
(2) Bei Kündigung ohne wichtigen Grund steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
(3) Da sämtliche Produkte Maßanfertigungen sind, ist eine Rücknahme oder ein Umtausch bereits in Produktion befindlicher oder fertiggestellter Produkte ausgeschlossen.
(4) Stornierung nach Vertragsschluss, aber vor Produktionsbeginn: Die Anzahlung (20 %) wird als Aufwandsentschädigung einbehalten, sofern der Auftragnehmer keinen höheren Schaden nachweist.
(5) Stornierung nach Produktionsbeginn: Der Kunde schuldet die angefallenen Produktionskosten und die Anzahlung. Die Entschädigung kann bis zur vollen Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen betragen.
(6) Kündigung durch den Auftragnehmer aus wichtigem Grund, insbesondere bei:
- a) Zahlungsverzug trotz Mahnung und Nachfrist;
- b) Insolvenzantrag über das Vermögen des Kunden;
- c) Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Nachfrist.
(7) Mit der Auftragserteilung verpflichtet sich der Kunde zur Abnahme und Bezahlung.
§ 20 — Widerrufsrecht und Maßanfertigung
(1) Sämtliche Produkte werden als Maßanfertigung nach individuellen Kundenvorgaben hergestellt. Ein Widerrufsrecht ist gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, da die Waren nicht vorgefertigt sind und die individuelle Bestimmung durch den Kunden maßgeblich ist.
(2) Der Auftragnehmer weist den Kunden vor Vertragsschluss ausdrücklich in Textform auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hin.
(3) Sofern in Einzelfällen ein Widerrufsrecht besteht, wird der Kunde gesondert gemäß den gesetzlichen Vorschriften belehrt.
§ 21 — Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für Nichterfüllung oder Verzögerung durch höhere Gewalt.
(2) Höhere Gewalt umfasst: Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, behördliche Anordnungen, Krieg, Terrorismus, Streik, Lieferkettenunterbrechungen, Energieausfälle und vergleichbare unkontrollierbare Ereignisse.
(3) Unverzügliche gegenseitige Information. Beide Parteien bemühen sich, Auswirkungen zu minimieren.
(4) Bei Dauer über 90 Kalendertage kann jede Partei zurücktreten. Erstattung geleisteter Zahlungen abzüglich Wert erbrachter Leistungen.
§ 22 — Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Vertragserfüllung verarbeitet (DSGVO, BDSG).
(2) Details in der Datenschutzerklärung auf der Website.
(3) Datenübermittlung an Dritte nur zur Vertragserfüllung (z. B. Maße an Hersteller) oder bei gesetzlicher Pflicht.
§ 23 — Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Krefeld. Bei Verbraucherverträgen gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Salvatorische Klausel: Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen. Unwirksame Bestimmungen werden durch wirksame ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen.
(4) Änderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
(5) Die deutsche Fassung ist allein rechtsverbindlich. Übersetzungen dienen nur der Information.
Stand: Juli 2026 · Donu Vianor, handelnd unter ProMont Alu · Gubener Str. 20, 47829 Krefeld · Tel.: +49 1577 1482997 · USt-IdNr.: DE328854977